1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Gohlis e. V.
1.2. Der Verein ist eine juristische Person und hat seinen Sitz in Leipzig-Gohlis. Er ist in das Vereinsregister des Amtgerichtes Leipzig eingetragen.
1.3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereins
Der Verein ist überparteilich und verfolgt ausschließlich sowie unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos tätig und dient nicht in erster Linie eigenwirtschaftichen Interessen. Seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Zweck des Vereins ist:
- Erforschung der Heimatgeschichte
- Pflege der Heimatliebe
- Unterstützung des Denkmalschutzes
- Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie Senioren.
Der Satzungszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
- Erarbeitung einer Stadtteilchronik
- Vorträge in Einwohnerversammlungen sowie Schulen und gezielte thematische Stadtteilführungen
- intensive Zusammenarbeit mit Einflußnahme auf die Entscheidungen aller Ämter der Stadtverwaltung, vor allem im Interesse der Kinder Jugendlichen und alten Menschen, Verkehrsberuhigung, Schadstoffreduzierung, Grüngestaltung sowie Grünerhaltung zu ereichen und bei der Durchführung bürgerfreundlicher Maßnahmen zu unterstützen
- Zusammenarbeit mit den Referaten Denkmalpflege und Stadtsanierung zur Erhaltung denkmalgeschützter Objekte im Stadtteil und Zuarbeit zur Erhaltungssatzung "Alter Gohliser Stadtkern",
- kulturelle Arbeit mit Kindern und Senioren durch Zusammenarbeit mit Schulen und Altenclubs und anderen geeigneten Einrichtungen, Erarbeitung von Listen der gegebenen Möglichkeiten und deren Veröffentlichung.
3. Mitgliedschaft
3.1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen und Institutionen werden, die die Satzung anerkennen. Das Mindestalter natürlicher Personen beträgt 16 Jahre. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand, in Konfliktfällen die Mitgliederversmmlung mit einfacher Mehrheit.
3.2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck ideel und materiell unterstützt.
3.3. Ehrenmitgliedschaften können verliehen werden.
3.4. Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung
- durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erfolgt (dabei ist eine Kündigungsfrist von einem halben Jahr zum Ende des Geschäftsjahres einzuhalten und sind rückständige Beiträge zu begleichen),
- durch Ausschluss, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise den Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder den Jahresbeitrag trotz Mahnung bis zum 30. November des lfd. Geschäftsjahres schuldig bleibt. Ein Ausschluss bedarf der mehrheitlichen Zustimmung des Vorstandes.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat persönlich Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag an die Vereinskasse zu zahlen. Auf diesen Beitrag ist die Haftpflicht des Mitglieds beschränkt. Eine freiwillige Erhöhung des Jahresbeitrages ist den Mitgliedern freigestellt.
5. Mitgliedsbeitrag
Der jährliche Beitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist bis zum 30. September des lfd. Geschäftsjahres zu entrichten. Nach Zahlung des Beitrages erhält jedes Mitglied eine auf seinen Namen lautende Jahreskarte.
6. Vereinsorgane
Vereinsorgane sind :
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
7. Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienene Mitglieder.
Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes ist unzulässig.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung in folgenden Asngelegenheiten:
- Wahl des Vorstandes (aller zwei Jahre)
- Wahl von zwei Kassenprüfern, die keine Vorstandmitglieder sein dürfen (aller zwei Jahre)
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes
- Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Aufgaben des Vereins
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittel-Mehrheit
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins
Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit dem nicht gesetzliche Gründe oder die Satzung entgegenstehen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn mindestens ein Mitglied das wünscht, sonst durch offene Abstimmung. Stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder, die den Vereinsbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr in voller Höhe bezahlt haben und ihre gültige Mitgliedskarte vorweisen.
7.2. Einberufung der Mitgliederversammlung
- einmal jährlich ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
- Die Ladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen bis zum Veranstaltungstermin.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tages ordnung einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt und der Vorstand das beschließt.
7.3. Ablauf der Mitliederversammlung
- Die Versammlung wird vom Vorstand geleitet.
- Der Vorstand legt den Versammlungsleiter fest.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen ist.
- Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied möglich.
8. Vorstand
8.1. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit zwischen den Mitgliederversammlungen in Übereinstimmung mit deren Beschlüssen. Er wird von den Vereinsmitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt
Bisherige Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
8.2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern mit folgenden Funktionen
- Vorsitzende/r
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Schatzmeister/in
- ein oder mehrere Vorstandmitglieder
Sie bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt worden ist.
8.3. Der Vorstand beauftragt ein Vorstandmitglied, die laufenden organisatorischen Aufgaben als Geschäftsführer wahrzunehmen.
Der Vorstand beschließt die Geschäftsordnung.
8.4. Der Vorstand tagt jährlich mindestens viermal.
Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter einzuberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
8.5. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Inbesonderen Fällen kann ein Jurist hinzugezogen werden.
8.6. Der Vorstand ist besonders verpflichtet, den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Haushaltsplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
8.7. Der Vorstand beschließt über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3 der Satzung.
8.8. Scheiden Vorstandsmitglieder im Laufe einer Wahlperiode aus, erfolgt die Zuwahl durch den Vorstad; jedoch sind diese Wahlen der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
8.9. Die dem Verein von den Vorstandsmitgliedern geleisteten Dienste sind unentgeltlich. Nur die erforderlich gewesenen Auslagen werden aus der Vereinskasse vergütet. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
8.10. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen über 50,00 € bedürfen neben der Unterschrift des Schatzmeisters der eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Näheres zur Verwaltung der Vereinskasse regelt die Kassenordung.
8.11. Satzungsänderungen, die von Aufsichts., Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
9. Vereinsvermögen
9.1. Die Arbeit des Vereins wird durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Fördermittel finanziert.
9.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Körperschaft durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
9.3. Nach Ablauf des Geschäftsjahres haben die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer die Kasse und die Kassenaufzeichnungen des Vereins zu prüfen, das Ergebnis schriftich festzuhalten und die nächste Mitgliederversammlung darüber zu unterrichten.
10. Schlussbestimmung
Die Auflösung des Vereins erfolgt mit Zweidrittelmehrheit, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder auf einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erschienen sind.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Leipzig, den 02.04.2002

